1. Verpflichtungen des Charterers

  • Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung sorgfältig und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben
  • Das Schiff nicht Dritten zu überlassen
  • Keine Personen/Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen
  • Das Schiff nicht mit mehr Personen zu belegen, als in der Crewliste bzw. in der Ausschreibung angegeben
  • Keine undeklarierten, zollpflichtigen Waren an Bord zu führen
  • Die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen
  • Die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten
  • Keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten
  • Ein Logbuch zu führen
  • Die während des Törns notwendigen Kontrollintervalle einzuhalten
  • Bei Schlepphilfen den Bergelohn vor Annahme der Hilfe zu vereinbaren

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer für die daraus entstehenden Folgen in vollem Umfang zu haften. Der Charterer haftet dem Vercharterer gegenüber allen Crewmitgliedern gesamtschuldnerisch.

2. Reparaturen, Havarie

Treten während der Charterzeit Schäden auf, die durch normalen Materialverschleiß verursacht werden, veranlasst der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von Euro 180,- zur späteren Verrechnung mit dem Vercharterer unter Vorlage von Quittungen. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie Havarien, möglicher Verspätung ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall usw.) dienlich ist, sowie in Absprache mit dem Vercharterer ggf. Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten. Soweit der Charterer für Schäden und o.g. Vorgänge mitverantwortlich ist oder gegen die Vertragsbedingungen verstößt, hat er die Kosten, einen evtl. Gebührenausfall und einen evtl. weitergehenden direkten oder indirekten Schaden zu ersetzen. Bei Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.) Lässt sich ein Schaden nicht unterwegs beheben und ist eine Rückkehr den Umständen entsprechend vertretbar, so ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, sodass die Reparatur vor Beginn der Folgecharter am Stützpunkt durchgeführt werden kann. Nur dann, wenn die Schäden vom Vercharterer zu vertreten sind, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit zurückerstattet; dies jedoch nur bei entsprechender Verständigung des Vercharterers und vorzeitiger Rückkehr.

3. Leistungsstörungen, Rücktritt

Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich den Vercharterer bzw. den Vertreter des Vercharterers. Gelingt ein Ersatzcharter, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug evt. anfallender Kosten und einer Bearbeitungsgebühr von Euro 150,- rückerstattet. Andernfalls bleibt dem Vercharterer Anspruch auf die volle Chartergebühr laut Vertrag oder bei teilweiser Vercharterung auf den Differenzbetrag. (Es wird unbedingt der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen). Kann der Vercharterer das Schiff oder ein wertmäßig gleiches, ähnliches oder besserer Ersatzschiff nicht oder nicht rechtzeitig zu Verfügung stellen, so kann der Charterer bei einer Charterdauer bis zu 7 Tagen nach 24 Stunden, bei einer Charterdauer von über 7 Tagen nach 48 Stunden und einer Charterdauer von über 14 Tagen nach 72 Stunden vom Vertrag zurücktreten. Es gilt dieselbe verpflichtende Wartezeit für Reparaturen, die während der Charterwoche anfallen und nicht auf einem Verschulden des Kunden beruhen. Tritt der Charterer berechtigt vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Rückvergütung der gesamten Chartergebühr bzw. bei Rücktritt während der Charter auf anteilige Vergütung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Charters sind ausgeschlossen. Für den Fall des späteren Charterantritts durch Verschulden des Vercharterers erhält der Charterer die Ausfallszeit rückvergütet und überdies die Nächtigungskosten ersetzt, sofern eine Nächtigung auf dem gecharterten Boot oder einem Ersatzboot des Vercharterers nicht möglich ist. Falls Teile der Ausrüstung einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechend Ersatz gesorgt werden konnte, kann der Charterer deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem Vercharterer gegenüber Minderung geltend machen, es sei den, das Schiff würde dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt.

4. Übernahme der Yacht

Die Yacht wird dem Charterer voll getankt übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar müssen vom Charterer bei der Übernahme genau geprüft werden. Späterer Einwendungen des Charterers zu Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind danach nicht mehr möglich. Dies gilt auch für elektrische und elektronische Teile und Instrumente.

5. Rückgabe der Yacht

Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit, voll getankt und in ordnungsgemäßen Zustand. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rückkunft anzuzeigen. Ist das Schiff bei Rückgabe nicht voll getankt, und sollte das Tanken durch den Vercharterer erfolgen, so hat der Charterer neben den Treibstoffkosten ein Entgelt für den Zeitaufwand von Euro 50,- zu leisten. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter zurückbezahlt. Bei Verlust oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach Schadensumfang, bis zur endgültigen Kostenberechnung einbehalten, sofern die sofortige Abrechnung nicht möglich ist.

6. Verlängerung, Verspätung, Rückführung

Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen ausgecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Zeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss das Schiff in den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätung, auch witterungsbedingt, wird die doppelte Chartergebühr für die überzogene Zeit fällig. Zuzüglich Schadenersatz bei evtl. Ausfall der Folgecharter. Sollte der Törn durch Verschulden des Charterer an einem anderen Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich für diesen Fall, entweder selbst oder ausreichend qualifizierte Besatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung des Schiffes beim Schiff zu belassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordnungsgemäß übergeben, wenn es vom Vercharterer abgenommen ist. Der Charterer trägt die hierbei entstehenden Kosten.

7. Haftung des Charterers und des Vercharterers

Bei Verstößen gegen eine Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei. Treten während der Charter Verluste oder Schäden des Schiffes oder der Ausrüstung ein, so trägt – außer bei natürlichen Verschleiß – der Charterer die Kosten für Ersatz und Reparatur, inklusive der evtl. Folgekosten bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Handlungsweise. Bei verspäteter oder nicht vollständiger Schadensmeldung kann der Versicherungsschutz erlöschen und der Charterer ist für den gesamten Schaden verantwortlich. Der Charterer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Folgeschäden durch Charterentgang nicht durch die Versicherung getragen werden und daher bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in jedem Fall vom Charterer zu tragen sind. Sofern etwaige Ansprüche des Charterers nicht gleich bei der Schiffsrückgabe mit dem Vercharterer abgeklärt und geregelt werden konnten, sind diese entweder an den Vercharterer oder dessen Vertreters schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu richten. Der Vercharterer bzw. die Agentur haften nicht bei Krieg, Atomunfällen, Streik, Aufruhr, Terror, Sabotage, Naturkatastrophen, Verfügungen von Hoher Hand u.ä.

8. Umbuchungen

Spätere Umbuchungen bzw. Terminänderungen, sofern überhaupt möglich, bedingen eine Bearbeitungsgebühr von Euro 80,-

9. Gerichtsstand, Sonstiges

Für die Vermittlung des Vertrages vereinbaren die Parteien die Anwendung des österreichischen Rechts und den Gerichtsstand Wien. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt. Berichtigungen von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten.